Das konnte aber nichts anderes bedeuten, als dass auch zur Zeit der Begutachtung selbst ein von Drogen unbeeinflusster Gesundheitszustand vorausgesetzt war. Nachdem der Beschwerdeführer unter Cannabis- und Kokaineinfluss zur psychiatrischen Untersuchung erschienen ist, hat er seine Mitwirkungspflicht verletzt. Sein Verhalten ist unentschuldbar. Denn es sind keine objektiven Rechtfertigungsgründe ersichtlich, die ihm verunmöglicht hätten, während der Zeitspanne vor der Begutachtung den Auflagen der IV-Stelle Folge zu leisten.