Die hohe Konzentration an harten Drogen lässt nach ärztlicher Beurteilung den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer 1-2 Tage vor der Untersuchung Kokain konsumiert hat. Damit steht fest, dass er im Zeitpunkt der psychiatrischen Begutachtung unter Drogeneinfluss stand. Aus dem Schreiben der IV-Stelle war für ihn zweifelsfrei erkennbar, dass eine zuverlässige psychiatrische Begutachtung erst nach einer mehrmonatigen Cannabisabstinenz veranlasst und durchgeführt werden konnte. Das konnte aber nichts anderes bedeuten, als dass auch zur Zeit der Begutachtung selbst ein von Drogen unbeeinflusster Gesundheitszustand vorausgesetzt war.