ATSG - den Beschwerdeführer auf seine Mitwirkungspflicht aufmerksam und hielt fest, dass vor Durchführung einer verlässlichen psychiatrischen Begutachtung eine mindestens 6-monatige Cannabisabstinenz nachgewiesen werden müsse. Erst wenn der Befund der Urinproben vorliege und die Voraussetzungen erfüllt seien, könne eine psychiatrische Begutachtung erfolgen. Nach Vorliegen des psychiatrischen Gutachtens werde sie die Rentenfrage prüfen. Für den Fall, dass er die empfohlene medizinische Massnahme nicht durchführen lasse, führte die IV-Stelle weiter an, sei es ihr nicht möglich zu beurteilen, ob eine Invalidität vorliege.