Sie muss somit schuldhaft sein (vgl. auch Art. 73 IVV). Dies ist dann der Fall, wenn kein Rechtfertigungsgrund erkennbar ist oder sich das Verhalten der versicherten Person als völlig unverständlich erweist (BG-Urteil I 166/06 vom 30.1.2007 Erw. 5.1 mit Hinweis auf Kieser, ATSG-Kommentar, Zürich 2003, Art. 43 Rz. 39). b) Mit Schreiben vom 15. Juli 2005 machte die IV-Stelle - unter Hinweis auf Art. 43 Abs. 3 ATSG - den Beschwerdeführer auf seine Mitwirkungspflicht aufmerksam und hielt fest, dass vor Durchführung einer verlässlichen psychiatrischen Begutachtung eine mindestens 6-monatige Cannabisabstinenz nachgewiesen werden müsse.