Aufgrund der Lebensgeschichte und der aktuellen Problematik könne zwar die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung gestellt werden, nicht aber deren Schweregrad. Folgerichtig werde auch im Gutachten festgehalten, dass erst nach einer stationären Entwöhnungsbehandlung das Ausmass der emotional-instabilen Persönlichkeits- und der Zwangsstörung ersichtlich werde. 4. - a) Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen.