Im Einspracheentscheid wurde ausgeführt, aktuell bestehe aufgrund der psychiatrischen Diagnosen zwar eine Arbeitsunfähigkeit von 100%. Das Gutachten von Dr. D sei in sich schlüssig und nachvollziehbar. Auf die attestierte Arbeitsunfähigkeit könne allerdings nicht abgestellt werden, weil der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht verletzt habe. Aus dem Gutachten gehe hervor, dass er die Auflagen bezüglich Cannabisabstinenz nicht eingehalten habe, da die angeordneten Drogenurinproben positiv gewesen seien. Aufgrund der Lebensgeschichte und der aktuellen Problematik könne zwar die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung gestellt werden, nicht aber deren Schweregrad.