erst wenn der Befund der Urinproben vorliege und die Voraussetzungen erfüllt seien, erfolge eine psychiatrische Begutachtung. Nachdem Dr. C, Allgemeine Medizin FMH, welcher die Urinproben durchführte, die Cannabisabstinenz bestätigt hatte, wurde der Versicherte durch Dr. D, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, fachärztlich begutachtet. Mit Entscheid vom 12. Juli 2006 wies die IV-Stelle die Einsprache ab. Hiergegen erhob A Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Aus den Erwägungen: 3. - (...) d) Im Einspracheentscheid wurde ausgeführt, aktuell bestehe aufgrund der psychiatrischen Diagnosen zwar eine Arbeitsunfähigkeit von 100%.