eventualiter seien eine interdisziplinäre Begutachtung und berufliche Massnahmen durchzuführen. Nach ergänzenden Abklärungen bei Dr. B, welcher u.a. eine umfassende psychiatrische Begutachtung empfahl, wies die IV-Stelle A unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht und mögliche Folgen einer Verletzung derselben darauf hin, dass er für eine verlässliche psychiatrische Begutachtung eine mindestens 6-monatige Cannabisabstinenz vorweisen müsse und dass einmal pro Monat bei kurzfristiger Vorankündigung eine Urinprobe auf Cannabis (Wirkstoff THC) untersucht werde; erst wenn der Befund der Urinproben vorliege und die Voraussetzungen erfüllt seien, erfolge eine psychiatrische Begutachtung.