{"Signatur": "LU_VWG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2007-12-05", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_003_S-06-376_2007-12-05.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=3492", "Checksum": "fed5dbfcfc9762ef1998b7be7ab08e13"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 06 376", "2007 II Nr. 33"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 05.12.2007 S 06 376 (2007 II Nr. 33)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 43 Abs. 3 ATSG; Art. 73 IVV. Verletzt eine versicherte Person trotz korrekt durchgeführtem Mahnverfahren schuldhaft ihre Mitwirkungspflicht, ist die Verwaltung befugt, aufgrund der Akten zu verfügen. | Invalidenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:19:20", "Checksum": "d216f73538ea111aacf81ff6de56be37", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 05.12.2007 S 06 376 (2007 II Nr. 33)\nRegeste:\nArt. 43 Abs. 3 ATSG; Art. 73 IVV. Verletzt eine versicherte Person trotz korrekt durchgeführtem Mahnverfahren schuldhaft ihre Mitwirkungspflicht, ist die Verwaltung befugt, aufgrund der Akten zu verfügen. | Invalidenversicherung\n\n zumutbar und er durchaus in der Lage ist, während längerer Zeit auf die Einnahme von Cannabis und weiteren Drogen zu verzichten, hat er denn auch selber bewiesen. So bestätigte Dr. C in seinem Bericht an die IV-Stelle, dass während der Dauer von 6 Monaten, in denen der Beschwerdeführer bei kurzfristiger Vorankündigung einmal pro Monat auf Cannabis untersucht wurde, die Urinproben immer THC-negativ waren. bb) Bei der medizinischen Untersuchung, insbesondere der psychiatrischen Begutachtung, geht es darum, dass der Arzt eine möglichst objektive Beurteilung vornehmen kann, was bedingt, dass diejenigen Rahmenbedingungen zu schaffen sind, die aus wissenschaftlicher Sicht am ehesten geeignet sind, eine solche Beurteilung zu ermöglichen. Es muss eine Interaktion zwischen der begutachtenden und der zu begutachtenden Person stattfinden. Die Begutachtung soll möglichst ohne äussere Einflussnahme vorgenommen werden (BG-Urteil I 42/06 vom 26.6.2007 Erw. 4.4 mit Hinweisen). Um seinem Auftrag gerecht zu werden, ist es unumgänglich, dass sich der ärztliche Gutachter einen zuverlässigen persönlichen Eindruck vom psychischen Zustand des oder der Betroffenen verschafft (BGE 119 Ia 262 Erw. 6c). Diese Voraussetzungen waren im Zeitpunkt der Begutachtung nicht gegeben, da der Beschwerdeführer 1-2 Tage vor der Exploration Kokain eingenommen hatte und deshalb unter Kokaineinfluss stand. Damit war aber eine zuverlässige psychiatrische Begutachtung nicht möglich. Wie der RAD gestützt auf das psychiatrische Gutachten festhält, konnte zwar die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung gestellt werden, nicht aber deren Schweregrad. Folgerichtig werde auch im Gutachten zunächst eine stationäre psychiatrische Entzugsbehandlung als medizinisch indiziert angezeigt. Erst nach der Entwöhnungsbehandlung werde das Ausmass der emotional-instabilen Persönlichkeits- und der Zwangsstörung ersichtlich. Wegen fehlender Mitwirkung des Beschwerdeführers konnte der Schweregrad der psychischen Beeinträchtigung nicht rechtsgenüglich abgeklärt werden. Es besteht daher auch kein Anlass, auf die diesbezügliche medizinische Situation näher einzugehen, zumal die IV-Stelle diese aufgrund des Verhaltens des Versicherten bisher noch gar nicht abschliessend beurteilen konnte. Folglich kann ebenfalls nicht auf die aus psychiatrischer Sicht attestierte Arbeitsunfähigkeit von 100% abgestellt werden. d) Da der Beschwerdeführer trotz korrekt durchgeführtem Mahnverfahren seine Mitwirkungspflicht verletzt hat, war die Verwaltung befugt, gemäss Art. 43 Abs. 3 ATSG und Art. 73 IVV aufgrund der Akten zu verfügen. Dies bedeutet, dass aufgrund der vorhandenen medizinischen Unterlagen - ohne das Ergebnis, welches wegen der fehlenden Mitwirkung des Versicherten nicht zustande kam - materiell über den Anspruch zu entscheiden ist (BG-Urteil I 42/06 vom 26.6.2007 Erw. 5.1). Dies hat hier zur Folge, dass für die Invaliditätsbemessung nur das somatische Leiden und dessen Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers zu berücksichtigen sind. |"}