{"Signatur": "LU_VWG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2007-12-05", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_003_S-06-376_2007-12-05.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=3492", "Checksum": "fed5dbfcfc9762ef1998b7be7ab08e13"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 06 376", "2007 II Nr. 33"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 05.12.2007 S 06 376 (2007 II Nr. 33)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 43 Abs. 3 ATSG; Art. 73 IVV. 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Gegen diese Verfügung liess A Einsprache erheben und beantragen, es sei ihm eine ganze Invalidenrente zuzusprechen; eventualiter seien eine interdisziplinäre Begutachtung und berufliche Massnahmen durchzuführen. Nach ergänzenden Abklärungen bei Dr. B, welcher u.a. eine umfassende psychiatrische Begutachtung empfahl, wies die IV-Stelle A unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht und mögliche Folgen einer Verletzung derselben darauf hin, dass er für eine verlässliche psychiatrische Begutachtung eine mindestens 6-monatige Cannabisabstinenz vorweisen müsse und dass einmal pro Monat bei kurzfristiger Vorankündigung eine Urinprobe auf Cannabis (Wirkstoff THC) untersucht werde; erst wenn der Befund der Urinproben vorliege und die Voraussetzungen erfüllt seien, erfolge eine psychiatrische Begutachtung. Nachdem Dr. C, Allgemeine Medizin FMH, welcher die Urinproben durchführte, die Cannabisabstinenz bestätigt hatte, wurde der Versicherte durch Dr. D, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, fachärztlich begutachtet. Mit Entscheid vom 12. Juli 2006 wies die IV-Stelle die Einsprache ab. Hiergegen erhob A Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Aus den Erwägungen: 3. - (...) d) Im Einspracheentscheid wurde ausgeführt, aktuell bestehe aufgrund der psychiatrischen Diagnosen zwar eine Arbeitsunfähigkeit von 100%. Das Gutachten von Dr. D sei in sich schlüssig und nachvollziehbar. Auf die attestierte Arbeitsunfähigkeit könne allerdings nicht abgestellt werden, weil der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht verletzt habe. Aus dem Gutachten gehe hervor, dass er die Auflagen bezüglich Cannabisabstinenz nicht eingehalten habe, da die angeordneten Drogenurinproben positiv gewesen seien. Aufgrund der Lebensgeschichte und der aktuellen Problematik könne zwar die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung gestellt werden, nicht aber deren Schweregrad. Folgerichtig werde auch im Gutachten festgehalten, dass erst nach einer stationären Entwöhnungsbehandlung das Ausmass der emotional-instabilen Persönlichkeits- und der Zwangsstörung ersichtlich werde. 4. - a) Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG). Im gleichen Sinn hält Art. 73 IVV in der seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung fest, dass, wenn Versicherte schuldhaft eine ärztliche Untersuchung (Art. 49 Abs. 2), eine Begutachtung (Art. 69 Abs. 2), das Erscheinen vor der IV-Stelle (Art. 69 Abs. 3) oder Auskünfte (Art. 28 ATSG) verweigern, die IV-Stelle, unter Ansetzung einer angemessenen Frist und Darlegung der Säumnisfolgen, aufgrund der Akten beschliessen oder die Abklärungen einstellen und Nichteintreten beschliessen kann. Nach dem Wortlaut von Art. 43 Abs. 3 ATSG liegt eine Verletzung der Mitwirkungspflicht nur dann vor, wenn sie in unentschuldbarer Weise erfolgt ist. Sie muss somit schuldhaft sein (vgl. auch Art. 73 IVV). Dies ist dann der Fall, wenn kein Rechtfertigungsgrund erkennbar ist oder sich das Verhalten der versicherten Person als völlig unverständlich erweist (BG-Urteil I 166/06 vom 30.1.2007 Erw. 5.1 mit Hinweis auf Kieser, ATSG-Kommentar, Zürich 2003, Art. 43 Rz. 39). b) Mit Schreiben vom 15. Juli 2005 machte die IV-Stelle - unter Hinweis auf Art. 43 Abs. 3 ATSG - den Beschwerdeführer auf seine Mitwirkungspflicht aufmerksam und hielt fest, dass vor Durchführung einer verlässlichen psychiatrischen Begutachtung eine mindestens 6-monatige Cannabisabstinenz nachgewiesen werden müsse. Erst wenn der Befund der Urinproben vorliege und die Voraussetzungen erfüllt seien, könne eine psychiatrische Begutachtung erfolgen. Nach Vorliegen des psychiatrischen Gutachtens werde sie die Rentenfrage prüfen. Für den Fall, dass er die empfohlene medizinische Massnahme nicht durchführen lasse, führte die IV-Stelle weiter an, sei es ihr nicht möglich zu beurteilen, ob eine Invalidität vorliege. Diesfalls habe er damit zu rechnen, dass das Leistungsbegehren abgewiesen werde. c/aa) Wie aus dem psychiatrischen Gutachten hervorgeht, haben die am Untersuchungstag vorgenommenen Urinproben sowohl einen positiven Cannabis- als auch einen hohen Kokainwert ergeben. Die hohe Konzentration an harten Drogen lässt nach ärztlicher Beurteilung den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer 1-2 Tage vor der Untersuchung Kokain konsumiert hat. Damit steht fest, dass er im Zeitpunkt der psychiatrischen Begutachtung unter Drogeneinfluss stand. Aus dem Schreiben der IV-Stelle war für ihn zweifelsfrei erkennbar, dass eine zuverlässige psychiatrische Begutachtung erst nach einer mehrmonatigen Cannabisabstinenz veranlasst und durchgeführt werden konnte. Das konnte aber nichts anderes bedeuten, als dass auch zur Zeit der Begutachtung selbst ein von Drogen unbeeinflusster Gesundheitszustand vorausgesetzt war. Nachdem der Beschwerdeführer unter Cannabis- und Kokaineinfluss zur psychiatrischen Untersuchung erschienen ist, hat er seine Mitwirkungspflicht verletzt. Sein Verhalten ist unentschuldbar. Denn es sind keine objektiven Rechtfertigungsgründe ersichtlich, die ihm verunmöglicht hätten, während der Zeitspanne vor der Begutachtung den Auflagen der IV-Stelle Folge zu leisten. Dass es ihm"}