Die Berücksichtigung der gesamten Leistungspflicht im Rahmen von Art. 3 Abs. 2 FZG und nicht nur bis zum Eintritt des Rentenalters ist daher nicht zu beanstanden. Die von der Klägerin aufgelegte Expertenberechnung erscheint dem Gericht somit insoweit schlüssig und nachvollziehbar, als der eingeklagte Betrag damit masslich abgedeckt und daher zurückzuerstatten ist. Somit ist die Klage, soweit darauf eingetreten wird, gutzuheissen und die Beklagte ist zu verpflichten, der Klägerin das Guthaben auf dem Freizügigkeitskonto der A in der Höhe von Fr. 91983.90 samt dem seit 31. Mai 2005 auf diesem Konto aufgelaufenen Zinsen zu überweisen. |