Demgegenüber berücksichtigt die Berechnung des Vorsorgespezialisten E die gesamte Leistungspflicht der Klägerin, so wie sie sich bei Eintritt ihrer Leistungspflicht und damit rückwirkend präsentiert. Dass die Versicherte kurz darauf gestorben ist, ist ein Faktum, das sich wegen der Rückabwicklung des Versicherungsverhältnisses erst nachträglich verwirklicht hat und folglich keine Berücksichtigung bei der Berechnung finden kann. Die Berücksichtigung der gesamten Leistungspflicht im Rahmen von Art. 3 Abs. 2 FZG und nicht nur bis zum Eintritt des Rentenalters ist daher nicht zu beanstanden.