Wie sich aus dieser Botschaft weiter ergibt, hat sich die vom Experten verwendete Grundlage der Versicherungskasse der Stadt und des Kantons Zürich (VZ 2000) in der Praxis etabliert. Es werden in der Botschaft noch weitere mögliche Berechnungsgrundlagen genannt, nicht aber die von den Beigeladenen angerufenen Tafeln von Stauffer/Schätzle (vgl. AS 2006 S. 9494ff.). Die Berechnung der Beigeladenen berücksichtigt zudem nur teilweise die Leistungspflicht der Klägerin. Demgegenüber berücksichtigt die Berechnung des Vorsorgespezialisten E die gesamte Leistungspflicht der Klägerin, so wie sie sich bei Eintritt ihrer Leistungspflicht und damit rückwirkend präsentiert.