Die Klägerin beantragt die Zeugeneinvernahme des Experten, welche sich aber - wie im Folgenden zu zeigen sein wird - erübrigt. Nach welchen Grundlagen der Barwert zu berechnen ist, ergibt sich aus dem Gesetz nicht. Einheitliche Berechnungsgrundlagen für sämtliche Vorsorgeeinrichtungen gibt es nicht, wie der Botschaft über die BVG-Änderung vom 22. November 2006 zu entnehmen ist. Welche Tafeln der Experte für berufliche Vorsorge seinen versicherungstechnischen Berechnungen unterlege und dem zuständigen paritätischen Organ zur Anwendung vorschlage, liege in seiner Verantwortung.