Der Rechtsvertreter der Beigeladenen weist darauf hin, dass die Kapitalisierung der IV-Rente nicht lebenslänglich, sondern nur bis zur Erreichung der Altersgrenze zu erfolgen habe, die bei der B bei Erreichen des 63. Altersjahres und sonst bei Erreichen des 64. Altersjahres liege. Die Pensionskasse hätte auch die Finanzierung der Altersrente ab erfülltem 63. Altersjahr finanziell sicherstellen müssen. Da diese wegen Vorversterbens nicht erbracht werden müsse, könne sie mit Sicherheit nicht zur Berechnung des notwendigen Deckungskapitals herangezogen werden. Die Klägerin beantragt die Zeugeneinvernahme des Experten, welche sich aber - wie im Folgenden zu zeigen sein wird - erübrigt.