Es kann hier auf seine detaillierte Berechnung verwiesen werden. Damit liegt das nötige Deckungskapital weit über dem zurückverlangten Freizügigkeitsguthaben. Die Beklagte ist denn auch mit der Rückübertragung des eingeklagten Betrages einverstanden. Die Beigeladenen berechneten den theoretischen Barwert demgegenüber gestützt auf die Tafel 1a von Stauffer/Schätzle und kamen auf den Betrag von Fr. 28716.65. Der Rechtsvertreter der Beigeladenen weist darauf hin, dass die Kapitalisierung der IV-Rente nicht lebenslänglich, sondern nur bis zur Erreichung der Altersgrenze zu erfolgen habe, die bei der B bei Erreichen des 63. Altersjahres und sonst bei Erreichen des 64. Altersjahres liege.