Alle Parteien sind sich einig, dass grundsätzlich der Barwert der auszuzahlenden Invalidenrente dafür berechnet werden muss. Die Klägerin verlangt von der Beklagten das gesamte Freizügigkeitsguthaben von Fr. 91983.90 und legt zum Beweis eine Berechnung von E, Experte für berufliche Vorsorge, vom 15. März 2007 auf. Danach beträgt die Invalidenrente Fr. 8089.- pro Jahr, was nach der Berechnung des Experten nur schon für die Invalidenrente einen Barwert von über Fr. 130000.- ergibt.