Hinzu kommt, dass der Rückerstattungsanspruch der Klägerin vor dem Todestag der Versicherten am 7. Juli 2005 entstanden ist. Eine Begünstigung im Todesfall gemäss Reglement der Beklagten konnte somit nicht eintreten, da das Freizügigkeitsguthaben seinem Zweck gemäss der Klägerin zustand, welche dem Vorsorgefall der Versicherten entsprechend die reglementarischen Leistungen zu erbringen hat. 5. - Gemäss Art. 3 Abs. 2 FZG ist die Austrittsleistung nur soweit zurückzuerstatten, als dies zur Auszahlung der Invalidenleistung nötig ist. Alle Parteien sind sich einig, dass grundsätzlich der Barwert der auszuzahlenden Invalidenrente dafür berechnet werden muss.