Nicht zu hören sind auch sämtliche Einwendungen der Beigeladenen, welche sie als Begünstigte des Freizügigkeitskontos im Todesfall geltend machen. Wie oben erwähnt, besteht die Rückerstattungspflicht der Beklagten selbst dann, wenn noch vor der Rückübertragung der Versicherte stirbt (vgl. SZS 2000 S. 68f. und Murer/Stauffer, a.a.O., Art. 3 Abs. 2 FZG S. 248). Hinzu kommt, dass der Rückerstattungsanspruch der Klägerin vor dem Todestag der Versicherten am 7. Juli 2005 entstanden ist.