Daran ändert auch der Verweis der Beigeladenen auf BGE 129 V 440 und EVG-Urteil K. vom 30. April 2004 (B 83/02) nichts, denn im vorliegenden Fall geht es ausschliesslich um die Rückerstattung von Vorsorgeguthaben, welche die Versicherte von der Klägerin erhalten hat und die den nunmehr eingetretenen IV-Anspruch abzudecken haben. Es handelt sich nicht um Austrittsleistungen früherer Vorsorgeeinrichtungen. Nicht zu hören sind auch sämtliche Einwendungen der Beigeladenen, welche sie als Begünstigte des Freizügigkeitskontos im Todesfall geltend machen.