Sie muss daher auf ein entsprechendes Vorsorgeguthaben zurückgreifen können, um dieser Pflicht nachzukommen. Art. 3 Abs. 2 FZG muss daher in solchen Fällen mindestens analog auch auf Freizügigkeitseinrichtungen anwendbar sein. Die Beklagte ist daher analog zu Art. 3 Abs. 2 FZG verpflichtet, der Klägerin das Freizügigkeitsguthaben grundsätzlich zurückzuerstatten. Daran ändert auch der Verweis der Beigeladenen auf BGE 129 V 440 und EVG-Urteil K. vom 30. April 2004 (B 83/02) nichts, denn im vorliegenden Fall geht es ausschliesslich um die Rückerstattung von Vorsorgeguthaben, welche die Versicherte von der Klägerin erhalten hat und die den nunmehr eingetretenen IV-Anspruch abzudecken haben.