Ob die Austrittsleistung in die eine oder andere Einrichtung überwiesen wird, hängt einzig davon ab, ob der Versicherte in eine neue Vorsorgeeinrichtung eintritt oder nicht. Es ist daher nicht einzusehen, weshalb Art. 3 Abs. 2 FZG nicht analog auch auf die Rückerstattung von Austrittsleistungen, die bei Freizügigkeitseinrichtungen liegen, anwendbar ist. Zumal die frühere Vorsorgeeinrichtung auch in diesem Fall, wie oben dargestellt, aufgrund des IV-Beschlusses rückwirkend zwingend leistungspflichtig geworden ist, mithin auch der Vorsorgefall rückwirkend eingetreten ist. Sie muss daher auf ein entsprechendes Vorsorgeguthaben zurückgreifen können, um dieser Pflicht nachzukommen.