Da bei der Versicherten auch kein Barauszahlungsgrund nach Art. 5 FZG gegeben war, konnte sie auch keine Überweisung auf ein privates Konto verlangen. Diesbezügliche Einwendungen der Beigeladenen sind daher abzuweisen. Die Freizügigkeits- oder Austrittsleistung muss somit der Erhaltung des Vorsorgezweckes dienen, unabhängig davon, ob sie in eine Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung eingebracht wird. Diese beiden Einrichtungen unterscheiden sich somit vom Zweck her nicht und sind auch gleichwertig. Ob die Austrittsleistung in die eine oder andere Einrichtung überwiesen wird, hängt einzig davon ab, ob der Versicherte in eine neue Vorsorgeeinrichtung eintritt oder nicht.