Die Freizügigkeits- oder Austrittsleistung ist deshalb in die neue Vorsorgeeinrichtung zu überweisen (Art. 3 Abs. 1 FZG; vgl. oben) oder muss, wenn der Versicherte nicht in eine neue Vorsorgeeinrichtung eintritt, in einer anderen gleichwertigen, unwiderruflichen Form dem Vorsorgezweck erhalten bleiben durch Einrichtung einer Freizügigkeitspolice oder, wie im vorliegenden Fall, eines Freizügigkeitskontos (Jürg Brühwiler, Obligatorische berufliche Vorsorge, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht Bd XIV, Soziale Sicherheit, 2007, N 123ff.). Da bei der Versicherten auch kein Barauszahlungsgrund nach Art. 5 FZG gegeben war, konnte sie auch keine Überweisung auf ein privates Konto verlangen.