Mit dem Freizügigkeitsfall entsteht ein Rechtsanspruch auf die Austrittsleistung (Art. 2 Abs. 1 FZG). Diese Leistung ist der austretenden Person ungeachtet der Gründe, die zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses geführt haben, ungeschmälert gewährleistet. Vor dem Eintritt eines versicherten Risikos (Alter, Tod, Invalidität) kann der Versicherte grundsätzlich über den erworbenen Anspruch nicht verfügen. Der Anspruch soll dem Vorsorgezweck erhalten bleiben.