Sie hat ihn in der Regel an eine neue Vorsorgeeinrichtung zu überweisen, welcher der Versicherte beitritt, sofern er ein Arbeitsverhältnis bei einem anderen Arbeitgeber begründet. Die Freizügigkeitsleistung kann man als eine Versicherungsleistung besonderer Art bezeichnen, weil sie nicht mit den gemäss BVG gedeckten Risiken Alter, Tod oder Invalidität verbunden ist (Art. 7 Abs. 1 BVG, Art. 42 BVV2). Der Freizügigkeitsfall liegt vor, wenn ein Versicherter die Vorsorgeeinrichtung verlässt, ohne dass sich das versicherte Risiko (Alter, Tod oder Invalidität) verwirklicht hat. Mit dem Freizügigkeitsfall entsteht ein Rechtsanspruch auf die Austrittsleistung (Art. 2 Abs. 1 FZG).