Dabei ist Folgendes zu berücksichtigen: Grundgedanke der Freizügigkeit in der beruflichen Vorsorge ist die Erhaltung des Vorsorgeschutzes nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses und (damit verbunden) des Vorsorgeverhältnisses, wenn während des Vorsorgeverhältnisses kein Versicherungsfall eingetreten ist. Die Freizügigkeitsleistung besteht in einem bestimmten Betrag, den die bisherige Vorsorgeeinrichtung schuldet. Sie hat ihn in der Regel an eine neue Vorsorgeeinrichtung zu überweisen, welcher der Versicherte beitritt, sofern er ein Arbeitsverhältnis bei einem anderen Arbeitgeber begründet.