Diese Rückerstattungspflicht würde selbst dann gelten, wenn noch vor der Rückübertragung der Versicherte stirbt (vgl. SZS 2000 S. 68f. und Murer/Stauffer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht: Die berufliche Vorsorge, 2006, Art. 3 Abs. 2 FZG S. 248). Es stellt sich nun die Frage, ob diese Regelung der Rückübertragung auch gilt, wenn die Austrittsleistung wie vorliegend statt an eine Vorsorge- an eine Freizügigkeitseinrichtung überwiesen wurde. Dabei ist Folgendes zu berücksichtigen: