Es handelt sich dabei um einen gesetzlichen Anspruch, welcher sich an die neue Vorsorgeeinrichtung richtet und auch keine Zustimmung der neuen Vorsorgeeinrichtung oder des Versicherten vorsieht. Hätte die Klägerin somit die per 31. Mai 2005 ausbezahlte Austrittsleistung statt auf ein Freizügigkeitskonto an eine neue Vorsorgeeinrichtung überwiesen, so hätte sie diese gestützt auf Art. 3 Abs. 2 FZG von der neuen Vorsorgeeinrichtung nun ohne weiteres zurückfordern können und zwar soweit, als es zur Auszahlung der Invalidenleistung nötig gewesen wäre. Diese Rückerstattungspflicht würde selbst dann gelten, wenn noch vor der Rückübertragung der Versicherte stirbt (vgl. SZS 2000 S. 68f.