Dass der Vorsorgefall auch nachträglich eintreten kann, dem trägt Art. 3 Abs. 2 FZG Rechnung, der eine Rückerstattungspflicht der Austrittsleistung der neuen Vorsorgeeinrichtung an die frühere Vorsorgeeinrichtung vorsieht. Es handelt sich dabei um einen gesetzlichen Anspruch, welcher sich an die neue Vorsorgeeinrichtung richtet und auch keine Zustimmung der neuen Vorsorgeeinrichtung oder des Versicherten vorsieht.