Da somit die Rentenleistungspflicht der Klägerin erst mit der Mitteilung des Beschlusses der IV-Stelle am 15. Juni 2005 für sie verbindlich geworden ist, ist auch der Vorsorgefall für sie ebenfalls erst rückwirkend eingetreten. Folglich bestand für die Klägerin keine Veranlassung, per Austrittsdatum (31. Mai 2005) vom Eintritt eines Vorsorgefalles auszugehen und der Versicherten die Austrittsleistung nicht zu überweisen, da eben zu diesem Zeitpunkt der Vorsorgefall für sie noch nicht verbindlich feststand.