In der Praxis warten die Vorsorgeeinrichtungen mit der Ausrichtung von Invalidenrenten regelmässig zu, bis eine rechtskräftige Verfügung über die Leistungspflicht der Invalidenversicherung vorliegt, was angesichts der grundsätzlichen Bindungswirkung (vgl. oben) nicht zu beanstanden ist (Stauffer, Berufliche Vorsorge, 2005, N 774 und dortige Verweise). Da somit die Rentenleistungspflicht der Klägerin erst mit der Mitteilung des Beschlusses der IV-Stelle am 15. Juni 2005 für sie verbindlich geworden ist, ist auch der Vorsorgefall für sie ebenfalls erst rückwirkend eingetreten.