Zudem hat sich die Versicherte mit der Anmeldung bei der IV-Stelle auch mit der Ausrichtung einer IV-Rente durch die Klägerin (Bindungswirkung) konkludent einverstanden erklärt, was sich die Versicherte bzw. im vorliegenden Fall die Beigeladenen entgegenhalten lassen müssen. In der Praxis warten die Vorsorgeeinrichtungen mit der Ausrichtung von Invalidenrenten regelmässig zu, bis eine rechtskräftige Verfügung über die Leistungspflicht der Invalidenversicherung vorliegt, was angesichts der grundsätzlichen Bindungswirkung (vgl. oben) nicht zu beanstanden ist (Stauffer, Berufliche Vorsorge, 2005, N 774 und dortige Verweise).