Hat somit die Versicherte Anspruch auf eine Invalidenrente in der Invalidenversicherung, so hat sie auch vom gleichen Zeitpunkt an Anspruch auf eine Invalidenrente in der beruflichen Vorsorge (SZS 1997 S. 554 Erw. 1). Ein Gesuch seitens der Versicherten ist dazu nicht nötig, wie dies von den Beigeladenen behauptet wird, weil der Anspruch von Gesetzes wegen entsteht. Zudem hat sich die Versicherte mit der Anmeldung bei der IV-Stelle auch mit der Ausrichtung einer IV-Rente durch die Klägerin (Bindungswirkung) konkludent einverstanden erklärt, was sich die Versicherte bzw. im vorliegenden Fall die Beigeladenen entgegenhalten lassen müssen.