2b/aa, 126 V 311 Erw. 1), zumal sie vom gleichen Invaliditätsbegriff ausgeht wie die IV und dies auch nicht bestreitet. Damit ist die Klägerin als zuständige Vorsorgeeinrichtung auch zwingend zur Ausrichtung dieser Invalidenrente verpflichtet, wie sich aus dem Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 14. August 1998 ergibt (veröffentlicht in SZS 2000 S. 68 Erw. 3). Hat somit die Versicherte Anspruch auf eine Invalidenrente in der Invalidenversicherung, so hat sie auch vom gleichen Zeitpunkt an Anspruch auf eine Invalidenrente in der beruflichen Vorsorge (SZS 1997 S. 554 Erw. 1).