Der Anspruch erlischt mit dem Tod der anspruchsberechtigten Person oder mit dem Wegfall der Invalidität. Mit der Mitteilung des Beschlusses der IV-Stelle Luzern an die Klägerin am 15. Juni 2005 ist vorliegend der Anspruch der Versicherten auf die Invalidenrente der Klägerin rückwirkend per 1. April 2005 entstanden, dies aufgrund der Bindungswirkung, welche der IV-Beschluss gegenüber der Klägerin entfaltet (BGE 118 V 39 Erw. 2b/aa, 126 V 311 Erw. 1), zumal sie vom gleichen Invaliditätsbegriff ausgeht wie die IV und dies auch nicht bestreitet.