Nach Abs. 1 dieser Bestimmung hat das Mitglied Anspruch auf eine Invalidenrente, wenn es das ordentliche AHV-Rentenalter nicht vollendet hat und mindestens zu 40% invalid ist. Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung richten sich Beginn und Veränderungen des Anspruchs sowie die Grundsätze zur Festsetzung des Invaliditätsgrades sinngemäss nach den Vorschriften des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung. Der Anspruch erlischt mit dem Tod der anspruchsberechtigten Person oder mit dem Wegfall der Invalidität.