Dies ergibt sich aus Art. 23 BVG, gemäss welcher Personen, die im Sinne der IV zu mindestens 50% invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren, Anspruch auf Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge haben. Weiter ergibt sich der Anspruch auch aus Art. 29 des Reglements der Pensionskasse der B. Nach Abs. 1 dieser Bestimmung hat das Mitglied Anspruch auf eine Invalidenrente, wenn es das ordentliche AHV-Rentenalter nicht vollendet hat und mindestens zu 40% invalid ist.