10 Abs. 3 BVG) entstanden ist. Ist ein solcher Vorsorgefall eingetreten, besteht kein Anspruch auf eine Austrittsleistung mehr (EVG-Urteil H. vom 28.5.2004 [B 88/03] und dortige Verweise). Dies ist auch dann der Fall, wenn der Versicherte infolge Überversicherung keine Leistungen aus der beruflichen Vorsorge erhält (SZS 1996 S. 72). c) Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass A ab 1. April 2005 Anspruch auf eine ganze IV-Rente der Klägerin hat. Dies ergibt sich aus Art.