Verlässt der Versicherte die Vorsorgeeinrichtung, setzt sein Anspruch auf eine Austrittsleistung voraus, dass noch kein Vorsorgefall im Sinne von Art. 1 Abs. 2 FZG eingetreten ist, also kein Anspruch auf eine Alters- oder Invalidenrente entstanden ist. Der Vorsorgefall - im Sinne der grundsätzlichen Anspruchsberechtigung auf Invalidenleistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge - gilt als im Vorsorgeverhältnis eingetreten, wenn die Arbeitsunfähigkeit, welche zur Invalidität des Leistungsansprechers geführt hat, während des Vorsorgeverhältnisses (und unter Beachtung der einmonatigen Nachdeckungsfrist gemäss Art. 10 Abs. 3 BVG) entstanden ist.