Diese Frage beurteilt sich aufgrund der bei Verwirklichung des rechtserheblichen Sachverhaltes geltenden Rechtssätze (BGE 127 V 467 Erw. 1), somit nach den im Jahre 2005 gültig gewesenen Bestimmungen. b) Versicherte, welche die Vorsorgeeinrichtung verlassen, bevor ein Vorsorgefall eintritt (Freizügigkeitsfall), haben Anspruch auf eine Austrittsleistung (Art. 2 Abs. 1 FZG). Verlässt der Versicherte die Vorsorgeeinrichtung, setzt sein Anspruch auf eine Austrittsleistung voraus, dass noch kein Vorsorgefall im Sinne von Art. 1 Abs. 2 FZG eingetreten ist, also kein Anspruch auf eine Alters- oder Invalidenrente entstanden ist.