Um ihrer Leistungspflicht nachzukommen, forderte sie das per 31. Mai 2005 ausbezahlte Freizügigkeitsguthaben zu 100% zurück, welches sie zufolge Austritt der Versicherten der Beklagten überwiesen hatte. In der Folge erfuhr die Klägerin, dass die Versicherte am 7. Juli 2005 verstorben war und die Beigeladenen als mögliche Begünstigte des Freizügigkeitsguthabens ebenfalls Anspruch darauf erheben. Streitig und zu prüfen ist damit, ob die Klägerin Anspruch auf Rücküberweisung des Freizügigkeitsguthabens von Fr. 91983.90 hat. Diese Frage beurteilt sich aufgrund der bei Verwirklichung des rechtserheblichen Sachverhaltes geltenden Rechtssätze (BGE 127 V 467 Erw.