Mit Beschluss vom 15. Juni 2005 teilte die IV-Stelle Luzern der Klägerin mit, dass A ab 10. April 2005 bei einem Invaliditätsgrad von 95% Anspruch auf eine ganze Rente habe. Wie sich aus dem Schreiben vom 11. Juli 2005 ergibt, anerkennt die Klägerin gestützt auf diesen IV-Beschluss ihre Leistungspflicht für eine ganze Invalidenrente mit Wirkung ab 1. April 2005 gegenüber A. Um ihrer Leistungspflicht nachzukommen, forderte sie das per 31. Mai 2005 ausbezahlte Freizügigkeitsguthaben zu 100% zurück, welches sie zufolge Austritt der Versicherten der Beklagten überwiesen hatte.