Die Klägerin stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, durch die Zusprechung der IV-Rente sei der Rechtsgrund für die Überweisung dahingefallen, weshalb die Beklagte verpflichtet sei, das Guthaben zurückzuüberweisen. Sie widerspricht auch der Barwertberechnung der Beigeladenen und verlangt das ganze Freizügigkeitskapital. 4. - a) Mit Beschluss vom 15. Juni 2005 teilte die IV-Stelle Luzern der Klägerin mit, dass A ab 10. April 2005 bei einem Invaliditätsgrad von 95% Anspruch auf eine ganze Rente habe.