Ob eine solche Zustimmung für die Rückübertragung nötig sei, habe auch das BSV in der Beantwortung der Anfrage durch die Klägerin nicht eindeutig geklärt. Müssten zudem die Invalidenrenten bezahlt werden und müssten statt des tatsächlich bekannten Betrages von Fr. 1348.20 für zwei Monatsrenten der theoretische Barwert der IV-Rente zur Verfügung gestellt werden, so kämen nur Fr. 28716.65 vom Freizügigkeitsbetrag in Abzug. Die Klägerin stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, durch die Zusprechung der IV-Rente sei der Rechtsgrund für die Überweisung dahingefallen, weshalb die Beklagte verpflichtet sei, das Guthaben zurückzuüberweisen.