Die Klägerin habe zudem erst am 11. Juli 2005 und damit nach dem Tode von A diese aufgefordert, das Freizügigkeitskapital zu überweisen, um die IV-Rente bezahlen zu können. Am 15. Juli 2005 habe mit einer Tochter von A eine Besprechung mit der Klägerin stattgefunden, bei welcher die Klägerin das Einverständnis der Erbengemeinschaft und des Begünstigten zur Rückübertragung des Guthabens verlangt habe, welches diese jedoch verweigerten und nach der Nennung einer Rechtsgrundlage verlangten. Ob eine solche Zustimmung für die Rückübertragung nötig sei, habe auch das BSV in der Beantwortung der Anfrage durch die Klägerin nicht eindeutig geklärt.