Zu Gunsten der Klägerin ergebe sich weder aus dem Reglement 2003 noch aus dem Gesetz ein Anspruch. Zudem werde der Behauptung der Klägerin, sie sei verpflichtet, während zwei Monaten eine IV-Rente auszurichten, entgegengehalten, dass gemäss Art. 11 ihres Reglements die Leistungen auf Gesuch hin ausgerichtet werden. Ein solches Gesuch sei jedoch nie gestellt worden. Die Anspruchsberechtigten könnten damit auch darauf verzichten. Die Klägerin habe zudem erst am 11. Juli 2005 und damit nach dem Tode von A diese aufgefordert, das Freizügigkeitskapital zu überweisen, um die IV-Rente bezahlen zu können.