Weiter sei das Guthaben auf dem Freizügigkeitskonto gemäss Ziff. 3.2 des Reglements der Beklagten mit dem Tode der Vorsorgenehmerin fällig geworden. Begünstigt sei vorab der Lebenspartner, der mit der Verstorbenen ununterbrochen rund 14 Jahre eine Lebensgemeinschaft geführt habe. In zweiter Linie wären es die Kinder der Verstorbenen. Die Klägerin figuriere nicht unter den Begünstigten, sodass die Klage unter allen Aspekten abzuweisen sei. Beim Lebenspartner sei zudem zu berücksichtigen, dass sein Anspruch sich vom Tode der Versicherten ableite, welcher zeitlich der IV-Verfügung vorangehe. Zu Gunsten der Klägerin ergebe sich weder aus dem Reglement 2003 noch aus dem Gesetz ein Anspruch.