Leistungsempfängerin sei die Beklagte, welche auf den Spruch des Richters warte, wem sie das Geld zu überweisen habe. Ein Bereicherungsanspruch, falls ein solcher vorliegen würde, was bestritten werde, wäre im Februar 2006 verjährt gewesen (Art. 35a Abs. 2 BVG). Sodann könne auch umgekehrt, wenn der Vorsorgenehmer verlange, dass das Geld einer Freizügigkeitsstiftung nach Eintritt der Invalidität noch in die Berechnung der Invalidenrente einbezogen werde, die Vorsorgeeinrichtung die Entgegennahme des Freizügigkeitsguthabens ablehnen (BGE 129 V 440). Weiter sei das Guthaben auf dem Freizügigkeitskonto gemäss Ziff.