Art. 3 Abs. 2 FZG sei nicht auf Freizügigkeitseinrichtungen anwendbar, da sich diese Bestimmung auf Austrittsleistungen beziehe, welche einer Vorsorgeeinrichtung überwiesen worden seien. Dieser Sachverhalt liege in casu nicht vor. Eine Expertise zur Frage des Bestehens einer Rückerstattungspflicht sei nicht nötig, da es sich um eine Rechtsfrage handle. Es lägen auch nicht die Sachverhaltsvoraussetzungen nach Art. 35a Abs. 1 BVG vor, da die Klägerin im Wissen um den Sachverhalt die Austrittsleistung überwiesen habe. Leistungsempfängerin sei die Beklagte, welche auf den Spruch des Richters warte, wem sie das Geld zu überweisen habe.